1. Beschaffenheit des Untergrundes
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die tatsächliche Beschaffenheit des Untergrundes vor Beginn der Arbeiten häufig nicht vollständig festgestellt werden kann.
Nicht sichtbare oder bei der Angebotslegung nicht erkennbare Hindernisse und Bodenverhältnisse, insbesondere Felsformationen, größere Steine, Wurzelstöcke, Fundamentreste, Betonbauteile, Bauschutt, Altlasten, Müllablagerungen, bestehende Schotterschichten, Leitungen oder sonstige Einbauten können zu einem erhöhten Arbeits-, Maschinen-, Material- oder Entsorgungsaufwand führen.
Werden während der Arbeiten derartige, bei der Angebotslegung nicht erkennbare Umstände festgestellt, ist die HTS Erdbewegung OG berechtigt, die Arbeiten erforderlichenfalls zu unterbrechen und den Auftraggeber darüber zu informieren.
Notwendige Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber gesondert verrechnet, soweit nicht aufgrund einer unmittelbar erforderlichen Sicherungsmaßnahme sofortiges Handeln geboten ist.
2. Leitungen, Kabel und Einbauten
Der Auftraggeber hat der HTS Erdbewegung OG vor Arbeitsbeginn sämtliche ihm bekannten Informationen über im Arbeitsbereich befindliche Leitungen, Rohre, Kabel, Drainagen, Schächte, Tanks, Bewässerungsanlagen, Fundamente oder sonstige Einbauten bekanntzugeben und vorhandene Pläne oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag keine gesonderte Leitungserhebung, Leitungsortung oder behördliche Leitungsauskunft durch die HTS Erdbewegung OG.
Für Schäden, die ausschließlich darauf zurückzuführen sind, dass Leitungen oder Einbauten trotz entsprechender Mitwirkungspflicht des Auftraggebers nicht bekanntgegeben, unrichtig angegeben oder in übergebenen Unterlagen falsch dargestellt wurden, haftet die HTS Erdbewegung OG nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
3. Vermessung und Höhenangaben
Sofern keine verbindlichen Höhenpunkte, Grenzpunkte, Vermessungspläne oder sonstigen Planungsunterlagen vom Auftraggeber bereitgestellt werden, erfolgen für die Ausführung erforderliche Höhenaufnahmen und Messungen mittels der von der HTS Erdbewegung OG eingesetzten Mess- und Vermessungstechnik nach bestem fachlichen Wissen und Gewissen.
Die vom Auftraggeber bekanntgegebenen Maße, Höhen, Grenzverläufe und sonstigen Angaben bilden die Grundlage der Ausführung.
Für Abweichungen, die ausschließlich auf unrichtige, unvollständige oder nicht bekanntgegebene Informationen des Auftraggebers oder Dritter zurückzuführen sind, haftet die HTS Erdbewegung OG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Die von der HTS Erdbewegung OG vorgenommenen Messungen dienen grundsätzlich der fachgerechten Durchführung der beauftragten Erdbewegungsarbeiten. Sie stellen keine rechtsverbindliche Grenzfeststellung oder befugte Vermessungsleistung dar.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat die für eine ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen.
Hierzu zählen insbesondere:
- eine für die vereinbarten Arbeiten geeignete und zugängliche Zufahrt,
- ein ausreichend freier Arbeitsbereich,
- die Bekanntgabe bekannter Leitungen und Einbauten,
- die Bekanntgabe bekannter Hindernisse,
- die rechtzeitige Bereitstellung vereinbarter Pläne und Unterlagen,
- die Beschaffung der vom Auftraggeber beizubringenden Genehmigungen und Freigaben,
- die rechtzeitige Durchführung vereinbarter Vorarbeiten.
Entstehen aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung dieser Mitwirkungspflichten zusätzliche Aufwendungen oder Verzögerungen, können diese gesondert verrechnet werden.
5. Zufahrten und Arbeitsbereiche
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarten Arbeitsbereiche für die vorgesehenen Arbeiten zugänglich sind.
Erschweren nicht vorhersehbare oder nicht bekanntgegebene Hindernisse wie zu geringe Durchfahrtsbreiten, Tore, Einfriedungen, Pflanzen, Bauwerke oder sonstige Einrichtungen die Durchführung der Arbeiten, kann sich die Ausführungsdauer entsprechend verlängern.
Dadurch erforderliche und nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasste Zusatzleistungen können nach vorheriger Abstimmung gesondert verrechnet werden.
6. Zufahrt mit Baumaschinen
Der Auftraggeber hat die HTS Erdbewegung OG auf ihm bekannte Besonderheiten oder Beschränkungen der vorgesehenen Zufahrtswege und Arbeitsflächen hinzuweisen.
Der Einsatz von Baumaschinen kann insbesondere auf Rasenflächen, Grünflächen, Schotterflächen und sonstigen unbefestigten Flächen technisch unvermeidbare Fahrspuren, Druckstellen oder Verdichtungen verursachen.
Solche Veränderungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie bei fachgerechter Durchführung der vereinbarten Arbeiten technisch unvermeidbar und für die Art der beauftragten Leistung üblich sind.
Für darüber hinausgehende Schäden haftet die HTS Erdbewegung OG nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7. Fixpreisangebote und deren Voraussetzungen
Ein ausdrücklich als Fixpreis vereinbarter Preis gilt ausschließlich für den im jeweiligen Angebot beschriebenen Leistungsumfang und basiert auf den bei Angebotslegung bekannten beziehungsweise bei einer Besichtigung erkennbaren Rahmenbedingungen.
Hierzu zählen insbesondere die erkennbaren Bodenverhältnisse, kalkulierten Mengen, Zufahrtsmöglichkeiten, Arbeitsbedingungen sowie der vereinbarte Leistungsumfang.
Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen oder Erweiterungen sowie zusätzliche Leistungen, die aufgrund bei Angebotslegung nicht erkennbarer Umstände erforderlich werden, sind vom vereinbarten Fixpreis nicht umfasst.
Vor Durchführung solcher Zusatzleistungen wird der Auftraggeber grundsätzlich über den zusätzlichen Leistungsumfang informiert und dieser mit ihm abgestimmt.
8. Regiestunden und Zusatzleistungen
Leistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, können nach entsprechender Vereinbarung nach tatsächlichem Zeit-, Maschinen-, Material-, Transport- und Personalaufwand verrechnet werden.
Als Zusatzleistungen kommen insbesondere in Betracht:
- nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche,
- zusätzliche Erdbewegungen,
- Arbeiten aufgrund nicht erkennbarer Hindernisse,
- zusätzliche Materiallieferungen,
- zusätzliche Entsorgungsleistungen,
- vom Auftraggeber verursachte Wartezeiten,
- zusätzlich erforderliche Maschinenumsetzungen,
- Leistungen aufgrund unvorhersehbarer Gegebenheiten vor Ort.
Nicht als kostenpflichtige Zusatzleistung gelten Arbeiten, die ausschließlich zur Behebung eines von der HTS Erdbewegung OG zu vertretenden Gewährleistungsmangels erforderlich sind.
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
9. Fels und erschwerte Bodenverhältnisse
Die Kalkulation erfolgt auf Grundlage der bei Angebotslegung erkennbaren beziehungsweise bekanntgegebenen Bodenverhältnisse.
Werden erst während der Arbeiten nicht erkennbare Felsformationen, große Steine, Betonreste, Fundamente, stark verwurzelte Bereiche, außergewöhnlich verdichtete Schichten oder vergleichbare Hindernisse festgestellt, können dadurch zusätzliche Leistungen erforderlich werden.
Der daraus entstehende zusätzliche Arbeits-, Maschinen-, Material- oder Entsorgungsaufwand ist gesondert zu vergüten.
10. Bodenmassen
Soweit keine genaue Vermessung, Bodenuntersuchung oder verbindliche Mengenermittlung vorliegt, stellen im Angebot angeführte Boden- und Aushubmengen kalkulatorische Schätzungen dar.
Die tatsächlich anfallenden Mengen können aufgrund der Bodenbeschaffenheit, Auflockerung beim Aushub, Verdichtung, Feuchtigkeit und sonstiger örtlicher Gegebenheiten von der Schätzung abweichen.
Soweit im Angebot keine ausdrücklich pauschale Mengenregelung vereinbart wurde, können entsprechende Mehr- oder Minderleistungen nach den tatsächlich anfallenden Mengen und dem vereinbarten Abrechnungsmodus berücksichtigt werden.
11. Materiallieferungen und Mengenabweichungen
Natürliche Materialien wie Erde, Humus, Schotter, Sand, Splitt und vergleichbare Baustoffe können natürlichen beziehungsweise produktionsbedingten Schwankungen hinsichtlich Farbe, Körnung, Feuchtigkeit, Zusammensetzung und Verdichtungsverhalten unterliegen.
Solche üblichen und für die vorgesehene Verwendung unerheblichen Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
Angegebene Mengen können, soweit es sich um Schätzungen handelt, von den tatsächlich erforderlichen Mengen abweichen.
12. Entsorgung
Die Kalkulation von Entsorgungsleistungen basiert auf der bei Angebotslegung erkennbaren beziehungsweise vom Auftraggeber bekanntgegebenen Art und Menge des zu entsorgenden Materials.
Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass Material aufgrund seiner tatsächlichen Beschaffenheit einer anderen Abfallkategorie zuzuordnen ist oder besondere Analyse-, Transport- oder Entsorgungsmaßnahmen erforderlich sind, wird der Auftraggeber darüber informiert.
Daraus resultierende, nicht vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasste Mehrleistungen und Fremdkosten können gesondert verrechnet werden.
13. Altlasten und kontaminierter Boden
Werden während der Arbeiten belastete Böden, Altlasten, Ölverunreinigungen, Chemikalien, asbesthaltige Bestandteile, kontaminierte Baustoffe oder sonstige umwelt- oder gesundheitsgefährdende Stoffe festgestellt oder besteht ein begründeter Verdacht darauf, ist die HTS Erdbewegung OG berechtigt, die betroffenen Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen.
Die weitere Vorgehensweise erfolgt nach Rücksprache mit dem Auftraggeber und unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Soweit die Verunreinigung oder Kontamination nicht von der HTS Erdbewegung OG verursacht wurde, trägt der Auftraggeber sämtliche dadurch zusätzlich entstehenden Kosten.
Hierzu zählen insbesondere:
- Untersuchungs- und Analysekosten,
- Gutachterkosten,
- Kosten für Probenahmen,
- zusätzliche Arbeits- und Maschinenzeiten,
- erforderliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen,
- besondere Lade- und Transportkosten,
- Zwischenlagerungskosten,
- Deponie- und Entsorgungskosten,
- Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Nachweise und Dokumentationen,
- sonstige aufgrund der Kontamination erforderliche Zusatzleistungen.
Diese Leistungen sind nicht vom ursprünglich vereinbarten Preis umfasst, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots waren.
Die HTS Erdbewegung OG ist nicht verpflichtet, kontaminiertes oder gefährliches Material selbst abzutransportieren oder zu entsorgen, sofern dies nicht ausdrücklich beauftragt wurde und die erforderlichen rechtlichen sowie technischen Voraussetzungen vorliegen.
14. Verdichtungsarbeiten
Verdichtungsarbeiten erfolgen fachgerecht mit den für den jeweiligen Einsatz geeigneten Verdichtungsgeräten.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Erdreich, Schotter, Recyclingmaterial und sonstige ungebundene Materialien natürlichen und technischen Schwankungen unterliegen. Auch bei fachgerechter Verdichtung kann daher keine vollkommen ebene, millimetergenaue oder dauerhaft setzungsfreie Oberfläche gewährleistet werden.
Insbesondere können trotz fachgerechter Ausführung auftreten:
- geringfügige Unebenheiten,
- sichtbare Übergänge zwischen einzelnen Arbeitsbereichen,
- leichte Wellenbildungen,
- unterschiedliche Oberflächenstrukturen,
- geringfügige Höhenabweichungen,
- materialbedingte Korn- und Strukturunterschiede,
- nachträgliche Setzungen oder Nachverdichtungen,
- Veränderungen durch Niederschlag, Frost, Tauwetter oder Bodenfeuchtigkeit.
Derartige Erscheinungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie auf natürlichen Eigenschaften des Bodens oder des verwendeten Materials beruhen oder trotz fachgerechter Ausführung technisch nicht vermeidbar sind.
Die HTS Erdbewegung OG schuldet die fachgerechte Durchführung der beauftragten Verdichtungsarbeiten. Eine Garantie für vollständige Setzungsfreiheit, eine millimetergenaue Ebenheit, eine bestimmte statische Tragfähigkeit oder einen bestimmten messtechnisch nachgewiesenen Verdichtungswert wird nicht übernommen.
Gesetzliche Gewährleistungsansprüche aufgrund einer nachweislich mangelhaften oder nicht fachgerechten Ausführung bleiben unberührt.
15. Oberflächenbeschaffenheit und Planierarbeiten
Bei Planier-, Gelände-, Aushub- und sonstigen Erdarbeiten können aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Bodens, der verwendeten Materialien, der eingesetzten Maschinen und der örtlichen Gegebenheiten geringfügige Höhenabweichungen, Unebenheiten, Welligkeiten oder unterschiedliche Oberflächenstrukturen verbleiben.
Eine vollständig ebene, millimetergenaue oder optisch vollkommen gleichmäßige Fläche wird nicht geschuldet.
Soweit keine konkreten Höhenpunkte oder sonstigen verbindlichen Ausführungsvorgaben vorliegen, erfolgt die Herstellung nach bestem fachlichen Wissen und Gewissen entsprechend dem vereinbarten Verwendungszweck.
Insbesondere können trotz fachgerechter Ausführung auftreten:
- geringfügige Höhenabweichungen,
- leichte Wellenbildungen,
- Unebenheiten,
- Übergänge zwischen Arbeitsbereichen,
- Fahr- und Bearbeitungsspuren,
- Unterschiede in der Oberflächenstruktur,
- materialbedingte Kornunterschiede.
Derartige Erscheinungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie für die jeweilige Art der Erdbewegungsarbeit üblich, technisch unvermeidbar oder auf natürliche Material- und Bodeneigenschaften zurückzuführen sind.
Gesetzliche Gewährleistungsansprüche aufgrund einer nachweislich mangelhaften oder nicht fachgerechten Ausführung bleiben unberührt.
16. Setzungen und Bodenbewegungen
Erdreich, Schüttmaterialien und ungebundene Baustoffe sind natürlichen Veränderungen unterworfen.
Auch bei fachgerechter Ausführung und Verdichtung können nach Fertigstellung Setzungen, Nachverdichtungen, Bodenbewegungen oder geringfügige Veränderungen der Oberfläche auftreten.
Diese können insbesondere verursacht oder beeinflusst werden durch:
- Niederschläge und Starkregen,
- Frost- und Tauwechsel,
- Grund- oder Schichtenwasser,
- Veränderungen der Bodenfeuchtigkeit,
- unterschiedliche Bodenarten und Bodenschichten,
- natürliche Bodenbewegungen,
- spätere Belastungen,
- Befahren der Fläche,
- Aufstellung schwerer Gegenstände,
- Veränderungen angrenzender Grundstücksbereiche,
- Wurzelwachstum oder Wurzelabbau.
Eine vollständige und dauerhafte Setzungsfreiheit von Erdreich oder eingebrachten ungebundenen Materialien kann nicht gewährleistet werden.
Natürliche Setzungen, Nachverdichtungen und Bodenbewegungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie nicht auf eine mangelhafte oder nicht fachgerechte Ausführung durch die HTS Erdbewegung OG zurückzuführen sind.
Für nachweislich auf einer mangelhaften Ausführung beruhende Setzungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
17. Entwässerung und Drainagen
Drainagen, Entwässerungsleitungen und sonstige Maßnahmen zur Wasserableitung dienen der Verbesserung der jeweiligen Entwässerungssituation.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die tatsächliche und langfristige Wirksamkeit von zahlreichen Umständen abhängt, die teilweise außerhalb des Einflussbereichs der HTS Erdbewegung OG liegen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Bodenart und Wasserdurchlässigkeit,
- Niederschlagsmenge und Niederschlagsintensität,
- Grundwasserstand,
- Schichtenwasser,
- Gefälleverhältnisse,
- bestehende Zu- und Ableitungen,
- nachträgliche Geländeveränderungen,
- Verstopfungen,
- Verschlammungen,
- Wurzeleinwuchs,
- mangelnde Wartung,
- außergewöhnliche Wetterereignisse.
Eine Drainage oder Entwässerungsmaßnahme stellt keine Garantie für dauerhaft trockene Böden, Keller, Mauern, Gebäude oder sonstige Grundstücksbereiche dar.
Für Vernässungen oder Wasseransammlungen, die trotz fachgerechter Ausführung aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs der HTS Erdbewegung OG entstehen, besteht keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
Für Mängel, die auf eine nicht fachgerechte Ausführung der von der HTS Erdbewegung OG übernommenen Drainage- oder Entwässerungsarbeiten zurückzuführen sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen.
18. Pflanzen, Bäume und Grünanlagen
Bei Erdbewegungsarbeiten im Bereich von Pflanzen, Sträuchern, Hecken, Bäumen und sonstigen Grünanlagen können Wurzeln, Erdreich und angrenzende Pflanzbereiche beeinflusst werden.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere bei Arbeiten im unmittelbaren Wurzelbereich Beeinträchtigungen technisch nicht immer vollständig vermieden werden können.
Hierzu zählen insbesondere:
- Beschädigungen einzelner Wurzeln,
- Freilegung von Wurzelbereichen,
- Bodenverdichtung,
- Veränderungen der Wasserzufuhr,
- Veränderungen des Bodenniveaus,
- Beeinträchtigungen durch erforderliche Zufahrten und Arbeitsbereiche.
Der Auftraggeber hat besonders erhaltenswerte oder empfindliche Pflanzen vor Arbeitsbeginn ausdrücklich bekanntzugeben.
Technisch unvermeidbare Beeinträchtigungen, die sich unmittelbar aus der fachgerechten Durchführung der vereinbarten Arbeiten ergeben, stellen keinen Mangel dar.
Für schuldhaft verursachte Schäden gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
19. Schäden und Veränderungen an bestehenden Flächen und Einbauten
Erdbewegungsarbeiten erfordern regelmäßig den Einsatz von Baumaschinen, Verdichtungsgeräten, Transportfahrzeugen und sonstigen schweren Geräten.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass dadurch insbesondere auf bestehenden Rasenflächen, Grünanlagen, Einfahrten, Pflasterflächen, Schotterflächen, Randsteinen, Schächten und sonstigen Außenanlagen technisch unvermeidbare Veränderungen entstehen können.
Hierzu zählen insbesondere:
- Fahrspuren,
- Druckstellen,
- Bodenverdichtungen,
- leichte Setzungen,
- Verschmutzungen,
- oberflächliche Beschädigungen an empfindlichen Flächen,
- Veränderungen bestehender unbefestigter Zufahrten.
Soweit das Befahren oder Benutzen dieser Flächen zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist und die daraus entstehenden Auswirkungen trotz fachgerechter und sorgfältiger Arbeitsweise technisch nicht vermeidbar sind, stellen diese keinen Mangel dar.
Der Auftraggeber hat die HTS Erdbewegung OG vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte empfindliche, nicht tragfähige oder besonders zu schützende Flächen und Einbauten hinzuweisen.
Für vermeidbare oder schuldhaft verursachte Schäden gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
20. Risse, Erschütterungen und bestehende Vorschäden
Erdbewegungs-, Bagger- und Verdichtungsarbeiten können je nach eingesetztem Gerät, Untergrund und Entfernung zu bestehenden Bauwerken Erschütterungen verursachen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm bekannte Vorschäden und besonders empfindliche Bereiche vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben.
Hierzu zählen insbesondere:
- bestehende Risse,
- instabile Mauern,
- alte oder schadhafte Einfriedungen,
- beschädigte Pflasterflächen,
- nicht ausreichend gegründete Bauteile,
- empfindliche Schächte,
- alte Rohrleitungen,
- sonstige konstruktiv geschwächte Anlagen.
Für Schäden, die bereits vor Beginn der Arbeiten bestanden haben oder ausschließlich auf Alter, mangelhafte Konstruktion, fehlende Gründung, Materialermüdung oder sonstige nicht von der HTS Erdbewegung OG verursachte Umstände zurückzuführen sind, besteht keine Haftung.
Die HTS Erdbewegung OG ist berechtigt, den Zustand des Arbeitsbereiches und angrenzender Bereiche vor Arbeitsbeginn fotografisch zu dokumentieren.
Für Schäden, die nachweislich durch eine schuldhafte oder nicht fachgerechte Ausführung der HTS Erdbewegung OG verursacht wurden, gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
21. Witterung
Die HTS Erdbewegung OG ist berechtigt, Arbeiten bei Witterungs- oder Bodenverhältnissen zu verschieben oder zu unterbrechen, wenn eine fachgerechte oder sichere Ausführung vorübergehend nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
Dies gilt insbesondere bei Starkregen, Schnee, Frost, aufgeweichten Böden, Hochwasser, Sturm oder vergleichbaren Bedingungen.
Dadurch notwendige Terminverschiebungen stellen keinen Verzug der HTS Erdbewegung OG dar, soweit die Verzögerung nicht von ihr zu vertreten ist.
22. Wetter- und Frostschäden
Nach Fertigstellung können natürliche Witterungseinflüsse Veränderungen an Boden-, Schotter- und sonstigen Außenflächen verursachen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Starkregen,
- Hochwasser,
- Frost,
- Frosthebungen,
- Austrocknung,
- Erosion,
- Abschwemmungen,
- außergewöhnliche Niederschlagsereignisse.
Für Veränderungen oder Schäden, die ausschließlich auf solche nachträglichen äußeren Einwirkungen zurückzuführen und nicht Folge einer mangelhaften Ausführung sind, haftet die HTS Erdbewegung OG nicht.
Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche bei einer von der HTS Erdbewegung OG zu vertretenden mangelhaften Ausführung bleiben unberührt.
23. Wartezeiten und Verzögerungen durch den Auftraggeber
Werden Arbeiten aufgrund von Umständen verzögert oder unterbrochen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, können daraus entstehende notwendige und angemessene Mehrkosten gesondert verrechnet werden.
Dies gilt insbesondere bei:
- fehlenden Freigaben,
- nicht zugänglichen Arbeitsbereichen,
- nicht abgeschlossenen Vorarbeiten,
- verspäteten Entscheidungen,
- fehlenden Unterlagen,
- sonstigen vom Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten verursachten Unterbrechungen.
Der Auftraggeber wird über erhebliche zusätzliche Kosten nach Möglichkeit vor deren Entstehung informiert.
24. Abnahme und Mängelrügen
Nach Fertigstellung der vereinbarten Arbeiten ist dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, die ausgeführten Leistungen zu besichtigen und zu überprüfen.
Erkennbare Mängel oder Beanstandungen sind der HTS Erdbewegung OG möglichst unverzüglich, nach Möglichkeit innerhalb von sieben Kalendertagen nach Fertigstellung beziehungsweise Übergabe, schriftlich oder in Textform bekanntzugeben.
Die Mitteilung soll eine möglichst genaue Beschreibung der beanstandeten Leistung enthalten und der HTS Erdbewegung OG Gelegenheit geben, die Beanstandung zu prüfen und gegebenenfalls innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung vorzunehmen.
Gegenüber Verbrauchern stellt die Frist von sieben Kalendertagen eine Aufforderung zur raschen Bekanntgabe erkennbarer Mängel dar. Das Unterlassen einer Mitteilung innerhalb dieser Frist führt nicht zum Verlust zwingender gesetzlicher Gewährleistungsrechte.
Bei Unternehmern gelten zusätzlich die jeweils anwendbaren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.
Der Auftraggeber hat der HTS Erdbewegung OG vor Beauftragung eines Dritten zur Mängelbehebung grundsätzlich Gelegenheit zu geben, einen behaupteten Mangel selbst zu prüfen und – soweit ein Gewährleistungsanspruch besteht – innerhalb angemessener Frist zu verbessern.
Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen eine sofortige Maßnahme zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens erforderlich ist oder eine vorherige Verständigung aus gesetzlichen Gründen nicht zumutbar ist.
25. Fotos und Dokumentation
Die HTS Erdbewegung OG ist berechtigt, den Zustand des Arbeitsbereichs vor, während und nach der Ausführung durch Fotografien und sonstige geeignete Dokumentationen festzuhalten, soweit dies zur Dokumentation der Leistung, Beweissicherung, Festhaltung von Vorschäden oder Dokumentation örtlicher Gegebenheiten erforderlich ist.
Die Verwendung solcher Aufnahmen für Werbe-, Marketing- oder Referenzzwecke erfolgt unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Personenbezogene Daten, erkennbare Personen, Kennzeichen, Hausnummern oder sonstige Informationen, durch die der Auftraggeber oder Dritte identifiziert werden können, werden ohne entsprechende Rechtsgrundlage oder erforderliche Zustimmung nicht veröffentlicht.
25.1 Verwendung von Projektfotos zu Referenz- und Werbezwecken
Soweit Fotografien eines Projektes zu Referenz-, Werbe- oder Marketingzwecken verwendet werden sollen und hierfür eine Zustimmung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.
Eine fehlende Reaktion oder ein unterlassener Widerspruch gilt nicht als Zustimmung.
Die Erteilung oder Nichterteilung einer solchen Zustimmung hat keinen Einfluss auf die Durchführung des beauftragten Projektes.
26. Gewährleistung
Für die von der HTS Erdbewegung OG erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Die geschuldete Leistung richtet sich nach dem im jeweiligen Auftrag beziehungsweise Angebot festgelegten Leistungsumfang.
Natürliche Eigenschaften und übliche Schwankungen von Boden, Erdreich, Schotter, Splitt und sonstigen Naturmaterialien stellen für sich allein keinen Mangel dar.
Zwingende gesetzliche Gewährleistungsrechte werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt.
27. Haftung
Die HTS Erdbewegung OG haftet für von ihr schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Eine Haftung für Schäden, die ausschließlich durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, nicht bekanntgegebene Umstände, Handlungen Dritter oder sonstige von der HTS Erdbewegung OG nicht zu vertretende Ursachen entstehen, besteht nicht, soweit gesetzlich zulässig.
Die Haftung für Personenschäden sowie sonstige gesetzlich nicht abdingbare Haftungsansprüche bleibt unberührt.
28. Eigentumsvorbehalt
Von der HTS Erdbewegung OG gelieferte und noch nicht untrennbar mit einer unbeweglichen Sache verbundene Materialien und Waren bleiben, soweit rechtlich möglich, bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum der HTS Erdbewegung OG.
29. Zahlung und Verzug
Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug ist die HTS Erdbewegung OG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die nach den gesetzlichen Bestimmungen ersatzfähigen Kosten geltend zu machen.
Bei offenen und fälligen Forderungen kann die HTS Erdbewegung OG weitere noch nicht erbrachte Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bis zur Zahlung aussetzen.
30. Termine und Ausführungszeiten
Angegebene Ausführungszeiten und Termine sind grundsätzlich unverbindliche Planungsangaben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Fixtermin vereinbart wurde.
Witterungseinflüsse, unvorhersehbare Bodenverhältnisse, technische Störungen, nicht von der HTS Erdbewegung OG zu vertretende Lieferverzögerungen, behördliche Maßnahmen oder sonstige außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Ereignisse können zu einer entsprechenden Verschiebung der Ausführung führen.
Die HTS Erdbewegung OG informiert den Auftraggeber über wesentliche absehbare Verzögerungen.
31. Rücktrittsrecht und Vertragsbeendigung
31.1 Gesetzliches Rücktrittsrecht für Verbraucher
Ist der Auftraggeber Verbraucher und wurde der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume der HTS Erdbewegung OG abgeschlossen, steht ihm, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und keine gesetzliche Ausnahme besteht, das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zu.
Die Rücktrittsfrist beträgt bei Dienstleistungsverträgen gemäß § 11 FAGG grundsätzlich 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Der Auftraggeber kann innerhalb der gesetzlichen Frist ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.
Die gesetzlichen Informationspflichten sowie die zwingenden Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt.
31.2 Arbeitsbeginn innerhalb der Rücktrittsfrist
Der Zeitpunkt des tatsächlichen Arbeitsbeginns wird gesondert zwischen der HTS Erdbewegung OG und dem Auftraggeber vereinbart.
Die gesetzliche Rücktrittsfrist bedeutet nicht, dass die Arbeiten innerhalb von 14 Tagen begonnen oder durchgeführt werden müssen.
Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers bereits vor Ablauf einer bestehenden gesetzlichen Rücktrittsfrist mit der Ausführung der beauftragten Leistungen begonnen werden, ist hierfür ein ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers nach Maßgabe des § 10 FAGG erforderlich.
Dieses Verlangen wird gesondert vom Auftraggeber erklärt.
31.3 Rücktritt nach Beginn der Arbeiten
Hat der Auftraggeber ausdrücklich verlangt, dass die HTS Erdbewegung OG bereits innerhalb einer bestehenden gesetzlichen Rücktrittsfrist mit der Leistungserbringung beginnt, und erklärt er anschließend innerhalb der noch bestehenden Rücktrittsfrist den Rücktritt, gelten die Rechtsfolgen des § 16 FAGG.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber einen Betrag zu bezahlen, der verhältnismäßig den bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zum vertraglich vereinbarten Gesamtumfang entspricht.
31.4 Vollständige Ausführung innerhalb der Rücktrittsfrist
Wird die vereinbarte Dienstleistung auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers bereits innerhalb der gesetzlichen Rücktrittsfrist vollständig erbracht, erlischt das gesetzliche Rücktrittsrecht unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 FAGG.
Der Auftraggeber wird vor dem vorzeitigen Leistungsbeginn entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über diese Rechtsfolge informiert und bestätigt seine Kenntnisnahme gesondert.
31.5 Vertragsbeendigung außerhalb des gesetzlichen Rücktrittsrechts
Besteht kein gesetzliches Rücktrittsrecht nach dem FAGG, ist dieses bereits erloschen oder ist die gesetzliche Rücktrittsfrist abgelaufen, richtet sich eine vom Auftraggeber gewünschte Vertragsbeendigung nach den allgemeinen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aufgrund von Umständen auf Seiten des Auftraggebers, obwohl die HTS Erdbewegung OG zur Leistung bereit ist, richten sich die Entgeltansprüche insbesondere nach § 1168 ABGB.
Die nach den gesetzlichen Bestimmungen anzurechnenden ersparten Aufwendungen und anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten werden entsprechend berücksichtigt.
31.6 Bereits bestellte Materialien und veranlasste Leistungen
Wurden nach Auftragserteilung bereits Materialien bestellt, Lieferungen oder Transporte veranlasst, Fremdleistungen beauftragt oder sonstige unmittelbar auftragsbezogene Aufwendungen getätigt, werden diese im Fall einer Vertragsbeendigung insoweit berücksichtigt und verrechnet, als hierfür nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen ein Anspruch der HTS Erdbewegung OG besteht.
Gesetzliche Rücktrittsrechte und zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.
Nach Ablauf eines bestehenden gesetzlichen Rücktrittsrechts bleibt der erteilte Auftrag verbindlich. Verlangt der Auftraggeber danach, dass die vereinbarten Arbeiten nicht ausgeführt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 1168 ABGB. Bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare projektbezogene Kosten, insbesondere für verbindlich angemietete Maschinen und Geräte, Transporte, bestellte Materialien oder sonstige Fremdleistungen, werden bei der Ermittlung des Anspruchs entsprechend berücksichtigt; ersparte Aufwendungen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anzurechnen.
32. Auftragserteilung
Die Auftragserteilung erfolgt durch Annahme des jeweiligen Angebots beziehungsweise durch eine sonstige rechtswirksame Beauftragung.
Mit Unterzeichnung des Angebots erteilt der Auftraggeber der HTS Erdbewegung OG den Auftrag zur Durchführung der darin angeführten Leistungen.
Der konkrete Arbeitsbeginn wird gesondert zwischen der HTS Erdbewegung OG und dem Auftraggeber vereinbart.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HTS Erdbewegung OG werden Bestandteil des Vertrags, sofern sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
33. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs sollen aus Beweisgründen schriftlich beziehungsweise in Textform festgehalten werden.
Individuelle Vereinbarungen zwischen der HTS Erdbewegung OG und dem Auftraggeber gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt, soweit gesetzlich zulässig, unberührt.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Rechte von Verbrauchern nach dem ABGB, KSchG und FAGG, bleiben unberührt.